B E W O K
Wohnungssicherung

Wann werde ich delogiert?

Ein Mietrückstand kann zur Kündigung Ihres Mietverhältnisses führen. Das kann auch geschehen, wenn Sie die Wohnung nicht sachgemäß verwenden oder z.B., wenn Sie sich so verhalten, dass die Wohnungsnachbarn erheblich gestört werden.


Der/Die Vermieter*in darf Sie aber nicht eigenmächtig aus der Wohnung werfen oder das Schloss auswechseln. 

Er/Sie muss zu Gericht gehen und eine Räumungsklage einbringen.


Diese Klage wird Ihnen zugestellt und Sie können sich bei Gericht dagegen aussprechen.
Egal, ob Sie reagieren oder nicht, werden Sie als Nächstes zu einer Tagsatzung (= Gerichtsverhandlung) geladen. Bei dieser Verhandlung können Sie dann  Ihre Gegenargumente vorbringen oder auch noch alle Mietrückstände und Kosten bezahlen und die Abweisung der Klage beantragen. Wenn das Gericht dem/r Vermieter*in aber das Recht einräumt, dass die Wohnung geräumt werden darf, kann der/die Vermieter*in danach bei Gericht einen Termin für die Räumung Ihrer Wohnung festsetzen lassen. Sie werden über diesen Termin (Datum und Uhrzeit) vom Gericht schriftlich informiert.
Zu diesem Termin erscheint dann der/die Gerichtsvollzieher*in mit einem Möbelwagen und ihre Wohnung wird geräumt.


Tipp: Dieser ganze Weg von der Kündigung bis zur Wohnungsräumung dauert meist mehrere Monate. In dieser Zeit kann man oft noch viel zur Rettung Ihrer Wohnung beitragen. Daher ist es für Sie gut, falls Sie Ihre Wohnung retten wollen, so bald wie möglich eine/n Rechtsanwält*in oder eine Wohnungssicherungsstelle um eine entsprechende Begleitung zu ersuchen.



Hier finden Sie weitere rechtlichen Informationen, die als Basis unserer Arbeit dienen:


Frühwarnsystem

Im Mietrecht wurde mit der Wohnrechtsnovelle 1999 (WRN 1999) verankert, dass die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Institution durch das Gericht über eine drohende Delogierung schon bei Einbringung der Räumungsklage zu benachrichtigen ist, wenn der/die Mieter*in zustimmt.


Dies soll im Sinne der Betroffenen passieren, um den sozialen Institutionen (wie z.B. BEWOK) mehr Zeit zu geben effizient zu helfen, wie z.B. Ratenvereinbarungen abzuschließen. Damit können viele von einer Delogierung bedrohte Personen, speziell viele Familien mit Kindern, vor persönlichem Leid und gesellschaftlicher Stigmatisierung bewahrt werden. So kann diesen Menschen vor allem rechtzeitig und adäquat der vorhandene Wohnraum erhalten werden. Auch die Verwaltungs-, Anwalts- und Gerichtskosten können damit niedriger gehalten werden.


Benachrichtigung, wenn die Räumungsklage bei Gericht eingebracht wurde

"Benachrichtigung der Gemeinde


§ 33a. Mietrechtsgesetz. Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluss informieren."



Benachrichtigung, wenn der Räumungstermin festgelegt wird

Eine weitere Verständigungspflicht begründet sich aus der Geschäftsordnung der Gerichte:


Geo § 569 (1)

„...Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung, auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten...“


NÖ Sozialhilfegesetz

§ 2 Grundsätze
Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

2. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.

3. Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).

4. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage, des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).

§ 9 Hilfe zum Lebensunterhalt
(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt.

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