§ 33a MRG


Frühwarnsystem

Im Mietrecht wurde mit der Wohnrechtsnovelle 1999 (WRN 1999) verankert , dass die Gemeinde oder eine von ihr beauftragte Institution durch das Gericht über eine drohende Delogierung, schon bei Einbringung der Räumungsklage zu benachrichtigen ist, wenn der Mieter zustimmt.

Dies soll im Sinne der Betroffenen passieren, um den sozialen Institutionen (wie z.B. BEWOK) mehr Zeit zu geben effizient zu helfen, wie z.B. Ratenvereinbarungen abzuschließen. Damit können viele von einer Delogierung bedrohte Personen, speziell viele Familien mit Kindern, vor persönlichen Leid und gesellschaftlicher Stigmatisierung bewahrt werden und diesen Menschen vor allem rechtzeitig und adäquat den vorhandenen Wohnraum erhalten bleiben. Auch die Verwaltungs-, Anwalts- und Gerichtskosten können damit weitgehend vermieden werden.

Nach § 33 MRG wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

"Benachrichtigung der Gemeinde

§ 33a. Sobald gegen einen Mieter ein auf die Erwirkung eines Exekutionstitels auf Räumung von Wohnräumen abzielendes Verfahren eingeleitet oder mit einem Mieter von Wohnräumen ein Räumungsvergleich abgeschlossen wird, hat das Gericht davon die Gemeinde zu benachrichtigen, sofern sich der Mieter nicht gegen diese Benachrichtigung ausspricht; das Gericht hat dem Mieter Gelegenheit zu einer solchen Ablehnung zu geben. Die Gemeinde kann soziale Institutionen, die Hilfeleistungen bei drohendem Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit erbringen, von der Verfahrenseinleitung oder dem Vergleichsabschluss informieren."

§ 34 Abs 3 wird aufgehoben.


Benachrichtigung, wenn der Räumungstermin festgelegt wird

Eine weitere Verständigungspflicht begründet sich aus der Geschäftsordnung der Gerichte:

Geo § 569 (1)

„...Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung, auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten...“

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