Recht auf Wohnen


Wohnen wurde in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ der UNO vom 10.Dezember 1948 als Grundrecht anerkannt (Artikel 25). Österreich hat die allgemeine Menschenrechtskonvention ratifiziert, woraus sich grundsätzlich ein Recht auf Wohnen ableiten lässt. Dieses Recht ist aber weder in Verfassungsrang gesetzt, noch in irgendeiner Form einklagbar. Statt dessen gibt es in einer Reihe von Nebengesetzen normative Festlegungen, die durchaus im Sinne eines Rechts auf Wohnen zu verstehen sind. In der Praxis verhindert diese Zerstückelung eines Globalrechtes auf mehrere Teilrechte letztlich einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Wohnraum.

Eine Wohnung, welche ausreichenden Standard (Bad, WC, Heizung, keine Beeinträchtigung der Gesundheit) zu leistbaren Kosten (inkl. Betriebs- und Energiekosten) bietet und eingebunden ist in ein Mindestmaß an Infrastruktur (Schule, Kindergärten, Nahversorgung, ...), ist Grundrecht für alle Menschen in Österreich!

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